Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung tritt zusammen:
- auf Anordnung der Gemeindevorsteherschaft;
- infolge vorher beschlossener Vertagung;
- wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten es verlangt.
Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen bezüglichen Akten sind den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.
Ort
Die Gemeindeversammlung findet im Stubesaal, Uf de Strass 1, in Marthalen statt.Uf de Strass 1
8460 Marthalen
Aufgaben
Kompetenzen
Für die Einberufung, den Beleuchtenden Bericht und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.
Art. 12 Wahlbefugnisse
Die Gemeindeversammlung wählt offen:
- die Stimmenzählenden in der Gemeindeversammlung;
- die vom Gemeinderat bestimmte Zahl von Mitgliedern des Wahlbüros.
Art. 13 Rechtsetzungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung von wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
- das Arbeitsverhältnis der Gemeindeangestellten (Personal- und Entschädigungsverordnung);
- die Entschädigung von Behördenmitgliedern;
- das Polizeirecht;
- die Grundzüge der Gebührenerhebung, d.h. insbesondere über die Art und den Gegenstand der Gebühr, die Grundsätze der Bemessung und den Kreis der abgabepflichtigen Personen;
- das Reglement über die Wasserversorgungsanlagen;
- die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen;
- die Abfallverordnung;
- die Friedhofverordnung;
- weitere Verordnungen und Reglemente von grundlegender Bedeutung.
Art. 14 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:
- die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben;
- die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen;
- Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die nicht von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind;
- den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt;
- die Schaffung neuer Stellen, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder der Kanton zuständig ist;
- Verträge zu Gebietsänderungen, die bebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche, die nicht eine Fläche oder eine Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind;
- die Errichtung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht;
- die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit keine Pflicht zur Aufnahme besteht.
Art. 15 Finanzbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:
- die Festsetzung des Budgets;
- die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
- die Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans;
- die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 500'000.--. für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis· Fr. 150'000.-- für einen bestimmten Zweck, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist;
- die Genehmigung der Jahresrechnungen;
- die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmbe rechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind;
- die Vorfinanzierung von lnvestitionsvorhaben;
- die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 500'000 --;
- die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr. 500'000.--;
Voraussetzungen
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